Aktuelles
Gesundheitsreform 01.01.2009
Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) über den Gesundheitsfonds
Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde zum 01. Januar 2009 grundlegend umgestaltet.
Seit dem zahlen alle gesetzlich Krankenversicherten einen einheitlichen, von der Bundesregierung festgelegten Beitragssatz von 15,5%* (7,3% Arbeitgeberanteil, 8,2% Arbeitnehmeranteil) in den sogenannten Gesundheitsfonds ein. Die bisher unterschiedlichen Beitragssätze wurden durch einen einheitlichen Beitragssatz ersetzt.
Neben den Beitragseinnahmen fließen Steuergelder in wachsendem Umfang (2009: 4 Milliarden Euro, ab 2010: jährliche Erhöhung um 1,5 Milliarden Euro bis zu einer Gesamtsumme von 14 Milliarden Euro) in den Gesundheitsfonds.
Die Beitrags- und Steuergelder werden demnach durch den Gesundheitsfonds, der vom Bundesversicherungssamt verwaltet wird, zentral eingenommen und verwaltet.
Jede Krankenkasse erhält aus dem Gesundheitsfonds:
1. pro Versicherten eine pauschale Zuwendung und
2. ergänzende Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten (morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich).
Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich trägt dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf der Versicherten einer Krankenkasse Rechnung. Dabei werden besonders schwerwiegende und kostenintensive chronische Krankheiten berücksichtigt.
*Als Bestandteil des „Konjunkturpaket II“, das im Zuge der Finanzkrise vom Koalitionsausschuss verabschiedet wurde, wird der einheitliche Krankenkassenbeitrag mit Wirkung zum 01. Juli 2009 um 0,6% (- 0,3% für Arbeitnehmer, - 0,3% für Arbeitgeber) auf 14,9% sinken.
Wettbewerb der GKV
Ein Wettbewerb der Krankenkassen untereinander allein durch den Beitragssatz wird es in Zukunft nicht mehr geben. Größtes Unterscheidungsmerkmal die Krankenkassen ist jetzt vielmehr der jeweilige Leistungskatalog und vielfältige Instrumente aus dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz.
Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfonds zugeteilten Mitteln nicht auskommen, können einen zusätzlichen Beitrag von ihren Mitgliedern verlangen. Dieser kann pauschal bei 8 € pro Monat bis maximal 1% des beitragspflichtigen Einkommens betragen. In diesem Fall können betroffene Mitglieder aber von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und die Krankenkasse unter Beachtung einer zweimonatigen Kündigungsfrist wechseln.
Im Gegensatz dazu könne Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfonds zugeteilten Mitteln besser wirtschaften, ihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen oder Prämienzahlen gewähren.
Private Krankenversicherung (PKV):
Die Privaten Krankenversicherungen sind seit dem 01.01.2009 dazu verpflichtet, für alle freiwillig Versicherten unabhängig vom individuellen Krankheitsrisiko einen bezahlbaren Basistarif anzubieten, dessen Leistungskatalog mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Der Basistarif darf den gesetzlichen Krankenversicherungs-Höchstbeitrag nicht übersteigen.Es besteht somit zukünftig für die PKV wie für die gesetzlichen Krankenkassen ein so genannter Kontrahierungszwang, d.h. eine gesetzliche Verpflichtung, Versicherte unabhängig von ihrem Gesundheitszustand aufzunehmen. Die Höhe des Basistarifes richtet sich somit nach dem Eintrittsalter
und dem Geschlecht des Versicherten und nicht nach dem Gesundheitsrisiko. Ferner können zukünftig Versicherte einer PKV bei einem Wechsel der Versicherung Altersrückstellungen, die bei der bisherigen Versicherung für sie gebildet wurden, zur neuen privaten Versicherung mitnehmen.
Quelle: Internetpräsenz und Servicetelefon Bundesministerium für Gesundheit

