Blogeinträge für Schlagwort #BTHG

Schulung zum Bundesteilhabegesetz

In der vergangenen Woche hat sich die gesamte rehacare GmbH weitergebildet. Themenschwerpunkt war hierbei das Bundesteilhabegesetz.

Zur Einführung gab es zunächst einen Einblick in das Verfahrensrecht, welche für unsere tägliche Arbeit sehr aufschlussreich war. So bekamen wir viele Hinweise zur Antragsstellung, zu Widersprüchen und Untätigkeitsklagen. Natürlich tun wir all diese Dinge nicht selbst, da wir keine Juristen sind. Dennoch ist es hilfreich zu wissen, was möglich ist und die Klienten entsprechend zu beraten. Wie oft habe ich meinen Klienten geraten, den Grad der Behinderung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beantragen?! Nun weiß ich, dass solchen Anträgen besser noch ein selbstformuliertes Schriftstück beigelegt werden sollte, in welchem der Klient seine ganz eigenen Einschränkungen und Probleme darstellt und diese sogar unter Umständen mit einem Foto ergänzt. Diesen Hinweis werde ich ab sofort gern so weitergeben und damit eventuell sogar die Antragstellung erleichtern. Denn angeblich soll dieses persönliche Anschreiben deutlich wichtiger sein als richtig gesetzte Kreuzchen auf dem Antrag...


Dann stürzten wir uns kopfüber in das Bundesteilhabegesetz mit all seinen Reformen und jedem einzelnen Paragraphen. Besonders im Antrags-, Koordinierungs- und Planungsverfahren gibt es hier aber noch deutlichen Optimierungsbedarf. So sollte ein Antrag nicht "künstlich" in separate Teil-Leistungsanträge aufgespalten sein - habt ihr mal einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gesehen? Möchtest du Arbeitsschutzschuhe? Dann mach hier ein Kreuzchen und nimm dieses Formblatt. Möchtest du eine Umschulung? Dann mach dort ein Kreuzchen und nimm jenes Formblatt. Das ist für den Antragsteller auch häufig mit der Angst verbunden, ein falsches Kreuzchen zu setzen und unter Umständen gar keine Leistungen zu erhalten. Hierzu hatte ich schon wirklich viele Anrufe und werde jetzt im Zweifel aber tendenziell eher auf den formlosen Antrag als persönliches Anschreiben verweisen.

Ähnlich Kurioses wurde bei der Klärung der Zuständigkeiten festgestellt. Hier ist seit dem 01.01.2018 eine sogenannte "Turboklärung" möglich. Oh toll, da geht endlich mal etwas richtig schnell, könnte man denken. Aber "schnell" ist relativ, der Turbo sieht ungefähr so aus:


Ein Klient stellt einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Diese hat jetzt 2 Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob sie denn zuständig sei. Sie entscheidet sich dagegen und leitet den Antrag an die Agentur für Arbeit weiter. Vor dem BTHG war diese nun automatisch zuständig. Jetzt ist es der Agentur für Arbeit aber möglich zu sagen "Wir sind nicht zuständig. Das ist eindeutig ein Fall für die Krankenkasse.". Dann darf die Agentur nun mit dem Einverständis der Krankenkasse den Antrag an diese weiterleiten. Wie dieses Einverständnis konkret zustande kommt, ist bislang übrigens noch nicht geklärt. Und jetzt wird quasi der Turbo eingelegt und die Krankenkasse hat 3 Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob sie oder eben doch die Agentur für Arbeit zuständig ist. Darf ich vorstellen? Die Turboklärung.

Das Bundesteilhabegesetz

29. März 2018
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